Risikoeinschätzung für Unternehmen mit betroffenen Mitarbeitern
Wenn bei Ihnen im Unternehmen ein positiver Befund des SARS‑CoV‑2 Virus bei einen Mitarbeiter festgestellt wird, sollen Sie als Geschäftsführung laut Gesundheitsamt eine Risikoeinschätzung für Ihren Betrieb vornehmen. Dafür wenden Sie folgende Kriterien/Maßnahmen an:
Mitarbeiter im Unternehmen
Kategorie 1 – behördliche Quarantäne:
Mitarbeiter, die mit dem infizierten Kollegen in den letzten zwei Wochen direkt im Kontakt standen bzw. sich in den letzten 2 Wochen in seiner unmittelbaren Nähe befanden z.B. im gleichen Büro, 15 Minuten direkter face to face (Gesicht-zu-Gesicht) Kontakt, müssen die Arbeit im Home Office weiterführen bzw. aus dem Vor-Ort-Dienst ausgeschlossen werden. Dies ist damit eine behördliche Anordnung und Sie können sich zu Entschädigungsansprüchen bei der Landesdirektion Sachsen melden (siehe unten).
Mitarbeiter, die mit dem Kollegen Kontakt hatten und zusätzlich Symptome (Fieber und/oder Husten und/oder Atemnot) vorweisen, sollten sich zudem auch testen lassen (z.B. Corona Ambulanz in der Messe Chemnitz – nur noch bis 30.06.2020 möglich) und sich direkt mit dem Gesundheitsamt in Verbindung setzen. Dieses erreichen Sie unter der 0371/488‑5302.
Kategorie 2 – freiwillige Maßnahmen:
Mitarbeiter, die sich aufgrund der Größe und möglichen Weitläufigkeit Ihrer Einrichtung kaum bzw. nur auf größerer Distanz (2 Meter Regel, keine Nutzung desselben Büroraums) begegnen, sind nicht unmittelbar als Verdachtsfall einzustufen.
Wir empfehlen Ihnen jedoch mit den Mitarbeitern zu sprechen und individuell auf die Bedürfnisse einzugehen.Dies ist eine freiwillige Schutzmaßnahmen und unterliegt keiner behördlichen Anordnung. Eine Entschädigung durch die Landesdirektion ist hierbei nicht möglich.
Entschädigungsansprüche
Wer aufgrund des IfSG als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine finanzielle Entschädigung nur wenn eine Quarantänebescheinigung des Gesundheitsamtes vorliegt (Konataktpersonen I. Grades).
Gleiches gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können (§§ 56 und 57 IfSG).
Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für 6 Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Dem Arbeitgeber wird die Entschädigung auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet (§ 56 Abs. 5 IfSG).
Zuständige Behörde:
Landesdirektion Sachsen
Referat 21
Altchemnitzer Str. 41
09120 Chemnitz
Die Antragsformulare sind auf www.amt24.sachsen.de unter dem Menüpunkt Formulare / Online‑Dienste (Suchwort Infektionsschutz) abrufbar.
Quelle: Stadt Chemnitz/Gesundheitsamt