Aufzeichnung, Dokumente, Fragen & Antworten: ÜBERBRÜCKUNGSHILFEN
Korrekt. Entsprechend ist es in den Vollzugshinweisen zur Novemberhilfe unter 3. c) (iii) hinterlegt:
Antragsberechtigt sind auch „Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen (über Dritte Betroffene). Diese Antragsteller müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie im November 2020 wegen der Schließungsverordnungen vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz erleiden.“
Solo-Selbstständiger im Sinne der Novemberhilfe ist nur, wer eine Beschäftigtenanzahl unter < 1 VZÄ zum Stichtag 29.02.2020 ausweisen kann. Ansonsten fällt er in die Kategorie der Unternehmen. Die Antragstellung ist dann nur über einen prüfenden Dritten möglich.
Nein, eine Verrechnung mit dem „Soforthilfe Zuschuss-Bund“ ist nicht möglich.
Hierzu wird in den Vollzugshinweisen zur Novemberhilfe unter 2. (7) Folgendes ausgeführt:
„Ein Umsatz wurde dann in einem bestimmten Monat erzielt, wenn die Leistung in diesem Monat erbracht wurde. Im Falle der Ist-Versteuerung ist bei der Frage nach der Umsatzerzielung auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs abzustellen.“
Nein, relevant ist nur die Inanspruchnahme anderer Corona-bedingter Zuschussprogramme des Bundes und der Länder, wenn sich die Förderzeiträume überschneiden. Dies ist beim „Soforthilfe Zuschuss-Bund“ aus dem März 2020 nicht der Fall. Relevant ist hier primär die Überbrückungshilfe II.
Noch keine Aussage möglich.
Sie haben so lange ein Wahlrecht, wie keine Überbrückungshilfe beantragt wurde und die Fördersumme 5.000 Euro (75 % des Vergleichsumsatzes) nicht übersteigt. In der Regel ist die Beantragung über den Steuerberater aber mit individuell zu vereinbarenden Kosten verbunden.
Laut Ankündigung des Bundeswirtschaftsministeriums sollen erste Abschlagszahlungen bis max. 5.000 Euro für Soloselbständige noch bis Ende November erfolgen.
Laut den Vollzugshinweisen 3. D) iii) ist der Rückgang des Novemberumsatzes aus dem Jahr 2020 gegenüber dem Vergleichsumsatz (im Regelfall aus dem November 2019) entscheidend.
Die Kriterien für „Verbundene Unternehmen“ in den Vollzugshinweisen sind zu prüfen. Die Gesellschafterstruktur ist individuell, so dass sich nur im Einzelfall eine Aussage treffen lässt.
Der Beschreibung nach handelt es sich um einen „Mischbetrieb“, da der Speisenservice als Caterer kein Gastronomiebetrieb nach Gaststättengesetz ist. Damit muss 80 Prozent des Gesamtumsatzes (Umsatz des Diner abzüglich dem Außer-Haus-Geschäft) dem durch Verordnung geschlossenen Bereich (Diner) zuordenbar sein.