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Aufzeichnung, Dokumente, Fragen & Antworten: ÜBERBRÜCKUNGSHILFEN

Gibt es für dritte Betroffene nicht noch die zusätzliche Auflage, dass der Umsatz im November 2020 um mindestens 80 Prozent eingebrochen sein muss?

Korrekt. Entsprechend ist es in den Vollzugshinweisen zur Novemberhilfe unter 3. c) (iii) hinterlegt:

Antragsberechtigt sind auch „Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen (über Dritte Betroffene). Diese Antragsteller müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie im November 2020 wegen der Schließungsverordnungen vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz erleiden.“

Welche Auswirkung auf die Förderung hätte es, wenn der Solselbstständige mehr als 1 VZÄ hätte?

Solo-Selbstständiger im Sinne der Novemberhilfe ist nur, wer eine Beschäftigtenanzahl unter < 1 VZÄ zum Stichtag 29.02.2020 ausweisen kann. Ansonsten fällt er in die Kategorie der Unternehmen. Die Antragstellung ist dann nur über einen prüfenden Dritten möglich.

Thema Anrechnung aus anderen Förderprogrammen - ist es möglich, dass Überzahlungen aus dem Bundeszuschuss im Frühjahr verrechnet werden?

Nein, eine Verrechnung mit dem „Soforthilfe Zuschuss-Bund“ ist nicht möglich.

Wird bei der Anrechnung auch auf IST Versteuerung abgestellt oder auf Leistungszeitpunkt - es geht um Zahlungseingänge für Rechnungen Leistung vor November.

Hierzu wird in den Vollzugshinweisen zur Novemberhilfe unter 2. (7) Folgendes ausgeführt:

„Ein Umsatz wurde dann in einem bestimmten Monat erzielt, wenn die Leistung in diesem Monat erbracht wurde. Im Falle der Ist-Versteuerung ist bei der Frage nach der Umsatzerzielung auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs abzustellen.“

Wird die Soforthilfe aus März 2020 bei der Novemberhilfe eingerechnet?

Nein, relevant ist nur die Inanspruchnahme anderer Corona-bedingter Zuschussprogramme des Bundes und der Länder, wenn sich die Förderzeiträume überschneiden. Dies ist beim „Soforthilfe Zuschuss-Bund“ aus dem März 2020 nicht der Fall. Relevant ist hier primär die Überbrückungshilfe II.

Sind selbstständige Handelsvertreter, die ihre Waren auf Home-Parties verkaufen, auch antragsberechtigt für die Novemberhilfe? Solche Treffen sind ja nach der Corona-Verordnung nicht mehr zulässig.

Noch keine Aussage möglich.

Haben Soloselbständige ein Wahlrecht, ob sie mit oder ohne Steuerberater beantragen?

Sie haben so lange ein Wahlrecht, wie keine Überbrückungshilfe beantragt wurde und die Fördersumme 5.000 Euro (75 % des Vergleichsumsatzes) nicht übersteigt. In der Regel ist die Beantragung über den Steuerberater aber mit individuell zu vereinbarenden Kosten verbunden.

Frage zur Liquidität: Welche Möglichkeit hat man als Soloselbständiger, die Zeit bis zur Auszahlung kurzfristig zu überbrücken?

Laut Ankündigung des Bundeswirtschaftsministeriums sollen erste Abschlagszahlungen bis max. 5.000 Euro für Soloselbständige noch bis Ende November erfolgen.

Mischbetrieb: Was, wenn der betroffene (ausgefallene) Umsatz im Jahresdurchschnitt 50% ist, im November jedoch aufgrund von Saisonalität > 80%?

Laut den Vollzugshinweisen 3. D) iii) ist der Rückgang des Novemberumsatzes aus dem Jahr 2020 gegenüber dem Vergleichsumsatz (im Regelfall aus dem November 2019) entscheidend.

Öffentliche (= kommunale) Bäder sind in der Regel als Tochterunterunternehmen unter den kommunalen Versorgungsbetrieben mit entsprechenden Ergebnisabführungsverträgen organisiert. Die öffentlichen Bäder sind von der Corona-Schutzverordnung direkt betroffen und damit antragsberechtigt? Oder greift hier dann doch das "verbundene Unternehmen", weil der Verbund mit dem übergeordneten Mutter- Versorgungsunternehmen?

Die Kriterien für „Verbundene Unternehmen“ in den Vollzugshinweisen sind zu prüfen. Die Gesellschafterstruktur ist individuell, so dass sich nur im Einzelfall eine Aussage treffen lässt.

Wir haben einen Mandanten der ein Diner betreibt sowie einen Speisenservice, der z. B. Schulen beliefert. Das Diner musste schließen und macht Außer-Haus-Lieferungen, aber der Speisenservice läuft normal weiter. Das sind zwei Betriebe, die aber bei uns als ein Unternehmen in der Buchhaltung geführt werden. Bekommt der Mandant die Förderung?

Der Beschreibung nach handelt es sich um einen „Mischbetrieb“, da der Speisenservice als Caterer kein Gastronomiebetrieb nach Gaststättengesetz ist. Damit muss 80 Prozent des Gesamtumsatzes (Umsatz des Diner abzüglich dem Außer-Haus-Geschäft) dem durch Verordnung geschlossenen Bereich (Diner) zuordenbar sein.