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Fragen & Antworten: ENTSCHÄDIGUNG VERDIENSTAUSFALL KINDERBETREUUNG

Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle durch fehlende Kinderbetreuung - UPDATE

Aufzeichnung des Gesprächs vom 03.06.2020 mit Carsten Rüger (BSKP) und Sören Uhle (CWE)

Entschädigungsanspruch – Rechtliche Grundlagen

vorgestellt von Carsten Rüger (BSKP)

Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle durch fehlende Kinderbetreuung

Aufzeichnung des Gesprächs vom 08.04.2020 mit Nora Mehlhorn (IHK Chemnitz), Silvia Nestler (HWK Chemnitz ), Ralf Hron (DGB Südwestsachsen) und Sören Uhle (CWE)

Im Paragraph § 56 des Infektionsschutzgesetzes (InfSG) wurde zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27.03.2020 ein neuer Entschädigungsanspruch eingefügt. Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder auf Hilfe angewiesen sind, haben damit einen Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalls haben, wenn zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde vorübergehend geschlossen wurden oder deren Betreten untersagt wurden.

Wir erläutern im Online-Seminar die Rahmenbedingungen für Unternehmen und Selbständige, die diese Entschädigung beantragen können. Die Antragstellung wird im Detail gezeigt.

Entschädigungsanspruch – Grundlagen

vorgestellt von Silvia Nestler (HWK Chemnitz)

Schritt-für-Schritt Antragstellung

vorgestellt von Nora Mehlhorn (IHK Chemnitz)

Personenbezogene Informationen

Inwieweit wird die Zumutbarkeit von alternativen Betreuungsmöglichkeiten bei der Antragstellung geprüft? Bsp.: Beschäftigung des betreuenden Sorgeberechtigten im systemrelevanten Beruf, der andere Partner aber nicht?

Die Entschädigung für den Verdienstausfall wegen der notwendigen Kinderbetreuung kann nur einem Elternteil gewährt werden. Wenn beide Eltern mit den gemeinsamen Kindern in einem Haushalt leben, ist es zumutbar, dass ein Elternteil die Betreuung aller gemeinsamer Kinder übernimmt.

Im Antrag wird lediglich die Angabe verlangt, dass die Betreuung der Kinder in den angegebenen Zeiträumen nicht sichergestellt werden konnte. Im Sinne einer zügigen Antragsbearbeitung wird grundsätzlich auf die Richtigkeit der Angaben vertraut, sofern sie plausibel sind. Wenn die Landesdirektion im Nachhinein Kenntnis erlangt, dass eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit bestand, kann die Bewilligung nach § 48 Abs. 2 VwVfG zurückgenommen werden. Bei Unsicherheiten, über die Zumutbarkeit einer Betreuungsmöglichkeit wird empfohlen, die Situation auf einem Begleitschreiben zu schildern und zu begründen, warum diese Möglichkeit nicht in Anspruch genommen wurde.

Für das genannte Beispiel ist entscheidungsrelevant, ob der Partner für das Kind personensorgeberechtigt ist und ob eine Notbetreuung in Anspruch genommen werden kann. Ohne diese Informationen kann eine Beantwortung nicht erfolgen. Für die Entschädigung ist entscheidend, ob ein Verdienstausfall erlitten wird, was bei einem Personensorgeberechtigten, der seine Tätigkeit im in einem Sektor der Kritischen Infrastruktur fortsetzt nicht der Fall sein dürfte.

Muss ein Beleg eingereicht werden, dass eine Notbetreuung in der Schule /Kita nicht möglich war?

Sofern es sich nicht um eine Tätigkeit in Sektoren der Kritischen Infrastruktur handelt und die Schließung auf der Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 16. März 2020 beruht, ist kein Nachweis erforderlich. Es reicht die Angabe/Versicherung des Arbeitnehmers, dass keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit (einschließlich Notbetreuung) in Anspruch genommen werden kann.

Sofern die Schließung auf einer Anordnung der zuständigen Behörde im Einzelfall gemäß §§ 28, 33 IfSG beruht, soll nach Möglichkeit ein Nachweis vorgelegt werden.

Bei einer Tätigkeit in Sektoren der Kritischen Infrastruktur ist ein Nachweis vorzulegen, dass eine Notbetreuung nicht zur Verfügung gestellt werden konnte. Dies gilt auch für Leiharbeiter, die in Sektoren der Kritischen Infrastruktur eingesetzt sind.

Siehe Nr.6 der FAQ unter https://www.lds.sachsen.de/soziales/?ID=16340&art_param=854

Können Eltern, die sich in die Betreuung hineinteilen, beide einen Antrag stellen? Bspw.: Mutter – 1. Woche, Vater – die 2. Woche bzw. Tage- oder Stundenweise?

Ja, das ist möglich.

Berechnung

Wie erfolgt die Berechnung des Nettoentgeltes, wenn der Arbeitnehmer erst einen Monat im Unternehmen beschäftigt ist?

Hier bildet dann dieser Monat in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag die Berechnungsgrundlage.

Sind die 67% steuer- und SV-frei, und werden für den Arbeitgeber Abgaben fällig?

Die Beiträge in Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind zu entrichten. Bemessungsgrundlage ist nach § 57 Abs. 6 IfSG 80 % des Bruttoarbeitsentgelts. Die entrichteten Beiträge werden durch die Landesdirektion erstattet. (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil).

Zu steuerrechtlichen Fragen kann durch die Landesdirektion keine Auskunft erteilt werden. Fragen hierzu können nach § 42e EStG an das Betriebsstättenfinanzamt gerichtet werden.

Kann der Arbeitgeber den Erstattungsanspruch aufstocken? Und bis zu wie viel % des Nettoeinkommens? Wie verhält es sich hierbei mit dem SV-Beiträgen und Steuern?

Der AG hat auf der Grundlage des Arbeitsvertrages oder sonstiger zivilrechtlicher Regelungen jederzeit die Möglichkeit den staatlichen Anspruch von 67 % bzw. maximal 2.016 EURO aufzustocken. Nach § 56 Abs. 8 IfSG werden jedoch Zuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen, auf die Entschädigung angerechnet.

Wenn der Mitarbeiter im März wegen der Schließung bereits unbezahlten Urlaub bzw. Freistellung beantragt hatte und dies auch bereits abgerechnet wurde, kann ich dann den März-Lohn mit den 67% korrigieren oder erst ab April die Erstattung beantragen?

Die Neuregelung nach § 56 1a IfSG ist erst zum 30. März 2020 in Kraft getreten und ab diesem Tag wirksam. Somit kann der davor liegende Zeitraum einer etwaigen Betreuung ohnehin nicht entschädigungsrechtlich berücksichtigt werden.

Laut FAQ ist die Zahlung der Entschädigung als Vorschuss möglich. Wie erfolgt die Antragsbearbeitung in diesem Fall? Kann die Entschädigung für Selbstständige in diesem Fall ordnungsgemäß geschätzt werden, ggf. anhand einer wirtschaftlichen Analyse durch den Steuerberater? Was muss der Arbeitgeber als Belege zu diesem Zeitpunkt einreichen? Reicht es, wenn er Belege nachreicht?

Da die Vorschüsse ja sowieso einer Nachberechnung unterliegen und zurückgefordert werden können, genügt eine Schätzung unter Zugrundelegung der Daten des Vorjahrs, ggf. anhand einer wirtschaftlichen Analyse durch den Steuerberater. Die Unterlagen über den tatsächlichen Verdienstausfall müssten dann nachgereicht werden.

Wenn die Bankverbindung des AG angegeben wird, zahlt man den Betrag dem AN dann aus bzw. reicht ihn einfach an den AN durch oder zahlt man den Lohn ohne Kürzung fort und bekommt ihn wie bei U1 erstattet?

Der Arbeitgeber geht hinsichtlich der 67 % des Nettolohns (ggf. freiwillige Aufstockung) in Vorleistung an den AN. Er bekommt dann den gesetzlich geregelten Betrag auf sein Konto von der Landesdirektion Sachsen erstattet.

Bedingungen

Müssen die 6 Wochen zusammenhängen oder können diese gestückelt werden?

Der gesetzliche Anspruch von maximal 6 Wochen pro Kind bzw. Betreuungseinheit kann auch gestückelt werden.

Muss ein Zusatzblatt verwendet werden, um die Zeiträume der Kinderbetreuung genau anzugeben?

In dem jetzigen Formular ggf. ja. Die zukünftigen online-Formulare sehen beliebige viele Zeilen für die Angabe von Betreuungszeiten vor. Da der Antrag nach § 56 Abs.1 IfSG ohnehin erst sinnvoller Weise nach Beendigung der Schließzeit gestellt werden sollte, wird empfohlen die Antragstellung nochmals zurückzustellen. Möglicherweise ist bis dahin das neue Online-Formular fertig.

Kann man als Entschädigungszeitraum den ab Schließung der Einrichtung ansetzen?

Nein, erst ab Wirksamkeit der gesetzlichen Neuregelung, d.h. dem 30. März 2020.

Wie soll mit Resturlaub aus Zeiten vor Erziehungsurlaub(en) umgegangen werden in Bezug auf die Anrechnung vor Inanspruchnahme der Kinderbetreuung? Ist es ebenfalls zumutbar diesen abzuschmelzen?

Es gilt der Grundsatz, dass Leistungen des Staates nachrangig greifen sollen. Ziel ist dabei ein sachgerechter Ausgleich der Interessen aller Beteiligten. Grundsätzlich gilt daher, dass Arbeitnehmer alles ihnen Zumutbare unternehmen müssen, um die Kinder-betreuung während der behördlich angeordneten Kita- oder Schulschließungen sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere der Abbau von eventuell vorhandenen Zeitguthaben oder Überstunden im Arbeitszeitkonto.

Ob und in welchem Umfang Arbeitnehmer während der Kita- oder Schulschließung darüber hinaus Erholungsurlaub in Anspruch nehmen müssen, ist ebenfalls eine Frage der Zumutbarkeit. So dürfte es in der Regel zumutbar sein, den Urlaub aus dem Vorjahr zur Sicherstellung der Kinderbetreuung während der Kita- oder Schulschließung einzusetzen

Auch bereits vorab verplanter Urlaub, der sowieso während des Zeitraums der Kita- der Schulschließung in Anspruch genommen werden sollte, sollte zunächst in Anspruch genommen werden.

Wie muss der Verdienstausfall des Selbstständigen nachgewiesen werden, reicht für die Berechnung der Nachweis der Einkommenssteuerbescheinigung für das Jahr 2019 und es wird 1/12 pro Monat angesetzt oder muss konkret der Auftragsrückgang / Stornierungen für den Zeitraum ggf. auch im Nachgang nach Auszahlung der Entschädigung nachgewiesen werden? Wird der Vergleichsmonat des Vorjahres angesetzt oder das Jahresmittel (Stichwort Saisongeschäfte)? Muss die wirtschaftliche Analyse des Steuerberaters 2019 sowie im Vergleich auch 2020 erfassen?

Soweit Nachweise für Auftragsrückgang/Stornierungen für den betreffenden Zeitraum vorliegen, sind diese vorzulegen. Ansonsten wird das Jahresmittel des letzten Einkommensteuerbescheides auf den jeweiligen Monat berechnet bzw. bei Saisongeschäften der Vergleichsmonat aus dem Vorjahr bzw. den Vorjahren.

 

Die Schulferien werden grds. ausgenommen. Manche Eltern sind aber auf die Hortbetreuung in den Ferien angewiesen und nutzen diese. Was ist mit Hortbetreuung, die auch während der Ferien angeboten wird, die aber leider mangels Öffnung der Einrichtung auch nicht in den Ferien in Anspruch genommen werden kann – bleibt der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IFSG auch für diese Zeiträume dennoch nicht anwendbar?

56 Abs. 1a S. 3 IfSG regelt, dass ein Anspruch nicht besteht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen würde. Dies betrifft unmittelbar nur die Schulen. Soweit ein Verdienstausfall dadurch entsteht, dass die Ferienbetreuung im Schulhort bzw. in einer anderen Betreuungseinrichtung aufgrund behördlicher Maßnahmen nicht in Anspruch genommen werden kann, besteht der Anspruch für die Dauer der Schulferien grundsätzlich fort.

Stand: 14.04.2020, Aktuelle Informationen sind der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter www.lds.sachsen.de entnehmen, die FAQs werden laufend aktualisiert.