Beratung zur Antragstellung bei Mehraufwendungen oder Mindereinnahmen
Mit dem am 28.03.2020 in Kraft getretenen COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz ist die Möglichkeit geschaffen worden finanzielle Ansprüche, die zugelassenen Pflegeeinrichtungen durch die Corona-Krise für außerordentliche Aufwendungen oder Mindereinnahmen in der ambulanten oder stationären Pflege entstanden sind, bei ihrer Pflegekasse geltend zu machen.
In Zusammenarbeit des GKV-Spitzenverbandes mit den Bundesverbänden der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen ist ein Erstattungsverfahren erarbeitet worden. Zuständig für die Chemnitzer Pflegeeinrichtungen ist demnach in diesem Zusammenhang die BARMER. Der Vertragsreferent Peter Höher und Isabel Pyko, Leiterin Kundenservice der BARMER erklärten das Verfahren der Antragstellung, welche angefallenen Kosten erstattet werden und ob bzw. unter welchen Voraussetzungen man bezugsberechtigt ist.
Unterstützend ging Ina Platzer, Pflegekoordinatorin vom Sozialamt Chemnitz auf Fragen ein.