Aufzeichnung und Dokumente: ARBEITSLOSENGELD II
Gelockerte Zugangsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld II - Informationen für Unternehmer, Freiberufler und Solo-Selbständige
Aufzeichnung des Gesprächs vom 09.04.2020 mit Heike Hiller und Andre Flath (Jobcenter Chemnitz), moderiert von Sören Uhle (CWE)
Anstelle des sonst üblichen Formulars ‚Hauptantrag‘ (HA) wird derzeit und voraussichtlich noch bis zum 30.06.2020 der ‚Vereinfachte Antrag‘ (VA) genutzt. Dieser ist in 11 Punkte mit verschiedenen Unterfragen gegliedert. Da der ‚Vereinfachte Antrag‘ auch eine verkürzte Abfrage zu den Unterkunfts- und Heizkosten enthält, wird aktuell auf das zusätzliche Formular ‚Anlage KDU‘ verzichtet. Statt normalerweise 8 Seiten ist damit derzeit nur ein 5-seitiger Fragebogen auszufüllen.
Darüber hinaus haben sich jedoch keine weiteren Änderungen ergeben – je nach Fallgestaltung müssen weitere Zusatzvordrucke ausgefüllt werden damit das Jobcenter alle Informationen erhält um rechtmäßig über den Leistungsanspruch entscheiden zu können.
Um festzustellen, welche Vordrucke im jeweiligen Einzelfall konkret erforderlich sind, gehen die Mitarbeiter/innen des Jobcenters Chemnitz gemeinsam mit den Antragstellern/innen einen Fragebogen durch – derzeit natürlich telefonisch. Im Ergebnis der Befragung werden die jeweils notwendigen Antragsformulare übersandt. Beigefügt ist zudem eine Übersicht, für wen welches Formular auszufüllen ist und welche Nachweise gegebenenfalls in Kopie beigefügt werden müssen.
Dies ist wichtig, denn nur bei vollständigen Antragsunterlagen kann das Jobcenter zügig über den Leistungsanspruch entscheiden.
Weitere Hinweise dazu finden Sie auf den Seiten 31 und 32 der Präsentation.
Mit dem Sozialschutz-Paket hat die Bundesregierung eine Sonderregelung für die Vermögensprüfung geschaffen, welche für alle Anträge gilt, die in der Zeit vom 01.03.2020 bis 30.06.2020 gestellt werden.
Danach wird Vermögen für die Dauer von 6 Monaten nicht angerechnet, wenn die Antragsteller im Antrag erklären, dass kein ‚erhebliches‘ Vermögen vorhanden ist. Eine entsprechende Abfrage ist unter Punkt 7 des ‚Vereinfachten Antrags‘ enthalten. Hier finden sich auch Hinweise zur Einschätzung, wann von ‚erheblichem‘ Vermögen auszugehen ist: ‚Erheblich‘ ist sofort für den Lebensunterhalt verwertbares Vermögen der Antragstellerin/des Antragstellers über 60.000 Euro sowie über 30.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft. Bei dieser Betrachtung bleiben selbstgenutztes Wohneigentum und Vermögen, das der Alterssicherung dient (bsp. eine kapitalbildende Lebensversicherung), außen vor.
Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Vermögen und ein Beispiel zu den Vermögensfreigrenzen finden Sie auf den Seiten 13 und 14 der Präsentation. Die derzeit gültige Sonderregelung ist auf Seite 24 beschrieben.
Unabhängig von der aktuellen Sonderregelung sind Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind (§ 7 Abs. 1 Alg II-Verordnung). Hierbei ist jedoch stets eine Einzelfallprüfung erforderlich
Wird Einkommen erzielt, so mindert dies den Anspruch auf Alg II. Vor der Anrechnung wird das Einkommen jedoch um gewisse Absetzbeträge bereinigt. Hierbei gilt, dass Einkommen aus Erwerbstätigkeit deutlich günstiger bereinigt wird als andere Einkommensarten. Einerseits ist hier der sogenannte Grundabsetzbetrag von 100 € und andererseits ein Erwerbstätigenfreibetrag zu berücksichtigen. Dieser steigt mit der Höhe des Einkommens und kann maximal einen Wert von 230 € erreichen. Nur das entsprechend bereinigte Erwerbseinkommen wird mindernd auf den Leistungsanspruch angerechnet.
Hinweise zur Berücksichtigung von Einkommen und zum Prinzip der Anspruchsberechnung finden Sie in der Präsentation auf den Seiten 9 bis 12 sowie 15 und 16.
Für die Ermittlung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit gelten gewisse Besonderheiten. Berechnungsgrundlage sind alle Einnahmen, die innerhalb eines Betrachtungszeitraums von 6 Monaten (= Bewilligungszeitraum) zufließen. Den Einnahmen werden alle im 6-Monats-Zeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben gegengerechnet, wobei steuerrechtliche Vorschriften keine Anwendung finden. Der für den Betrachtungszeitraum ermittelte Gewinn wird auf einen monatlichen Betrag (1/6) heruntergebrochen und letztlich in jedem Monat des Bewilligungszeitraums angerechnet. Vor der Anrechnung wird der monatliche Gewinn jedoch noch um Grund- und Erwerbstätigenfreibetrag bereinigt.
Nähere Hinweise dazu finden Sie auf Seite 17 der Präsentation.
Da das Jobcenter mit einer Vorausschau auf den im Bewilligungszeitraum zu erwartenden Gewinn arbeiten muss, werden Leistungen zunächst aufgrund einer Schätzung vorläufig bewilligt. Im Nachgang wird der endgültige Leistungsanspruch auf Grundlage der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben ermittelt. Dass sich daraus sowohl Rückforderungen wie auch Nachzahlungen ergeben können, ist auf den Seiten 18 und 19 der Präsentation dargestellt.
Eine Bedarfsgemeinschaft wird sowohl im Rahmen einer Eltern-Kind-Beziehung als auch im Partnerschaftsverhältnis gebildet, wobei jeweils bestimmte Voraussetzungen gegeben sein müssen.
Als Partnerschaft in diesem gelten die Ehe, die eingetragene Lebenspartnerschaft aber auch die sogenannte eheähnliche Gemeinschaft – Fachbegriff: Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft.
Diese liegt vor, wenn Partner im gemeinsamen Haushalt so zusammenleben, dass nach Würdigung aller Gesichtspunkte anzunehmen ist, beide wollen Verantwortung füreinander tragen und auch füreinander einstehen.
Bei einer klassischen Wohngemeinschaft, in welcher allein die Wohnkosten geteilt werden, liegt keine Bedarfsgemeinschaft vor.
Es ist nicht möglich, die Berücksichtigung von Betriebseinnahmen in einzelnen Monaten des Bewilligungs- bzw. Betrachtungszeitraums durch eine „Pause von Alg II“ zu umgehen.
Wie bereits dargestellt, wird Einkommen aus Selbständigkeit ermittelt, indem man alle Einnahmen und Ausgaben innerhalb eines Betrachtungszeitraums von 6 Monaten gegenübergestellt. Der danach zu bestimmende monatliche Durchschnittsgewinn wird dann in jedem Monat des Bewilligungszeitraums als Einkommen angerechnet.
Natürlich soll die selbständige Tätigkeit auch während des Bezugs von Alg II weitergeführt und ausgebaut werden. Anders als bei Arbeitslosengeld ist das Merkmal der ‚Arbeitslosigkeit‘ keine Voraussetzung für den Anspruch auf Alg II. Die bloße Ausübung einer Erwerbstätigkeit führt nicht zum Wegfall des Anspruchs, allein das daraus erzielte Einkommen kann die Minderung oder auch den Wegfall des Arbeitslosengeldes II bedeuten.
Dass nicht der Erwerbsstatus sondern allein das zufließende Einkommen von Bedeutung ist, kann am Beispiel auf Seite 15 der Präsentation nachvollzogen werden.
Alg II ist als Leistung der Grundsicherung für die Aufstockung unzureichender Einnahmen konzipiert. Wer seinen Lebensunterhalt (und den der in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen) nicht ausreichend durch eigenes Einkommen und Vermögen sichern kann, ist hilfebedürftig im Sinne des SGB II.
Wie bereits beschrieben, ist ‚Arbeitslosigkeit‘ keine Voraussetzung für den Leistungsanspruch.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten 5 bis 10 der Präsentation.
Nein, niemand wird gezwungen, seine Wohnung aufgrund unangemessener Aufwendungen zu kündigen.
Es ist aber so, dass das Jobcenter Unterkunfts- und Heizkosten in der Regel nur in Höhe der angemessenen Obergrenzen als Bedarf anerkennt. Dadurch entsteht ein Fehlbetrag, der über die Mittel des Regelbedarfs oder über anrechnungsfreies Vermögen ausgeglichen werden muss.